DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG VON EQUIDEN
Diese Hinweise dienen der Unterstützung des Benutzers unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/963
I. Das Identifizierungsdokument muss alle für seine Verwendung erforderlichen Anweisungen sowie die Angaben zu der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls zu der beauftragten Stelle auf Französisch, Englisch und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder Drittlandes enthalten, in dem die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle ihren Hauptsitz hat.
II.Das Identifizierungsdokument muss folgende Informationen enthalten: 1.Abschnitt I — Identifizierung
Der Equide wird von der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 zuständigen Behörde, beauftragten Stelle oder natürlichen Person identifiziert. Der individuelle Code des Tieres identifiziert den betreffenden Equiden und die durch die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, eingerichtete Datenbank eindeutig und ist mit der universellen Equiden-Lebensnummer (Universal Equine Life Number, UELN) kompatibel. In der Beschreibung in Textform in Abschnitt I Teil A, insbesondere in Nummer 3, sind Abkürzungen möglichst zu vermeiden. In Abschnitt I Teil A muss unter Nummer 5 Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein.
In Abschnitt I Teil B werden im Abzeichen-Diagramm Abzeichen mit rotem Kugelschreiber eingezeichnet, Wirbel mit schwarzem Kugelschreiber; auch wenn das Dokument elektronisch ausgefüllt wird, ist entsprechend vorzugehen. Dabei werden die Leitlinien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) oder von Weatherbys berücksichtigt. Änderungen der Identifizierungsdetails sind in Abschnitt I Teil C aufzuzeichnen.
2.Abschnitt II — Verabreichung von Arzneimitteln Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen.
3.Abschnitt III — Validierungsabzeichen/Lizenz Für Verbringungen gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erforderlich.
4.Abschnitt IV — Eigentümer Der Name des Eigentümers oder seines Agenten oder Vertreters muss angegeben werden, sofern dies von der zuständigen Behörde, der beauftragten Stelle oder der Organisation, die registrierte Pferde für Turniere oder Rennen führt, verlangt wird.
5.Abschnitt V — Tierzuchtbescheinigung Bei Equiden, die in einem von einem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind und eingetragen werden können, enthält das Identifizierungsdokument die Abstammung und die Zuchtbuchkategorie, in der das betreffende Tier gemäß den Vorschriften der Zuchtorganisation eingetragen ist, die die Tierzuchtbescheinigung ausstellt.
6.Abschnitt VI — Eintragung der Identitätskontrollen In allen Fällen, in denen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, wird die Kontrolle der Identität des Equiden von der zuständigen Behörde, der beauftragten Stelle oder der Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, vermerkt.
7.Abschnitte VII und VIII — Impfpass Alle Impfungen sind unter Abschnitt VII (nur Pferdegrippe) bzw. unter Abschnitt VIII (alle anderen Impfungen) einzutragen. Die Information kann die Form eines Aufklebers haben.
8.Abschnitt IX — Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Alle Ergebnisse von Kontrollen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten können aufgezeichnet werden.
9.Abschnitt X — Kastanien (optional) Dieser Abschnitt ist erforderlich, damit das Dokument dem Muster-Identifizierungsdokument der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) entspricht.
III. Das Identifizierungsdokument ist bei Tod, Tötung, Diebstahl, Verlust oder Schlachtung des Tieres zu Seuchenbekämpfungszwecken an die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle zurückzugeben, es sei denn, es wird unter amtlicher Aufsicht im Schlachtbetrieb vernichtet.
Liegt weder ein gezeichnetes Diagramm noch ein eingescanntes Diagramm als interne Datei vor, so wird ein Blanko-Diagramm gedruckt.
Kompletter Neuaufbau der Seite. Informationen, die bisher auf Seite 21 waren, sind im neuen Equidenpass verschoben auf andere Seiten. Die Information Zuchtbescheinungungsart (siehe Seite 25) sowie Duplikat/Zweitschrift werden nicht mehr ausgegeben.
Der Blutanteil wird im Equidenpass nur ausgegeben, wenn Blutanteil und BlutanteilCode zusammen erfasst sind, sowie wenn der BlutanteilCode entweder Altwürttemberger, Golden Wonder oder OX-Haflinger ist, wobei der OX-Haflinger-Blutanteil erst ab Zuchtjahr 2008 und nur für die Rassen-Codes 69 (Haflinger), 87 (Arabo-Haflinger) und EH (Edelbluthaflinger) ausgeben wird. Außerdem erfolgt die Ausgabe von Blutanteilen nur für definierte Verbände.
Hierbei werden verbandsspezifische Besonderheiten (z.B. für Geschäftsstellen) wie bisher auf Seite 21 berücksichtigt
Achtung, Seite 27 und 28 sind im neuen Layout Teil der Tierzuchtbescheinigung und können deshalb nicht mehr als Teil der Broschüre erstellt werden!
Wie Seite 24:
Für alle Equidenpässe, die ohne Zuchtbescheinigung sind, gilt folgendes:
Betrifft die Dokumente Ersatzpass, Registrierbescheinigung, Duplikat Abstammungsmitteilung und Freizeitpass sowie deren Duplikate und Korrekturen