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Equidenpass für 'Fremdpferde' in serv.it PFERD

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Generell kann ein Zuchtverband in serv.it PFERD einen Equidenpass für die Pferde der Lebensnummern-Serie erstellen, für die der Zuchtverband zuständig ist.

Ausnahme: Wenn in Deutschland ein Pferd aus einem Drittland einen Equidenpass benötigt, kann in serv.it PFERD ein Equidenpass erstellt werden:

Folgende Bedingungen gelten in serv.it PFERD, damit in der Sicht Fohlen die Passlinks verfügbar sind:

  • Der Verband muß der 'änderungsberechtigter Verband' sein
  • Es muß eine Zuchtbescheinigungsart vorhanden sein: Mit der Funktion 'Pferd bearbeiten' ist die Zuchtbescheinigungsart auszuwählen, die erstellt werden soll. Folgende Zuchtbescheinigungsarten werden unterstützt:
    • Registrierungsbescheinigung
    • Eintragungsbescheinigung
    • Ersatzpass
    • Duplikat-Abstammungsmitteilung
  • Die Prüfungen zur Equdienpasserstellungen müssen erfüllt werden

Informationen vom Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen aus Großbritannien für GBR046010068284 (Stand 09.05.2023 Auszug):

Leider kann das UK Pass Issuing Office (PIO) aufgrund des Brexit keinen Pass mehr für ein Tier ausstellen, das sich im Besitz der EU befindet. Für Pferde mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat benötigen die Besitzer keinen Zweitpass mehr von der GB PIO, die den Pass zuerst ausgestellt hat (auf der Grundlage, dass er die Originaldaten enthält). Eine PIO oder Behörde eines EU-Mitgliedstaats muss den Pass stattdessen unter Verwendung der ursprünglichen UELN-Nummer ausstellen. Dies gilt nicht für NI-PIOs (da die EU-Anforderungen im Rahmen des NI-Protokolls weiterhin gelten). Wenn nun das Vereinigte Königreich die EU verlassen hat und ein Pass für ein Pferd mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat verloren geht und der Mikrochip zeigt, dass der ursprüngliche Pass von einer PIO in GB ausgestellt wurde, dann ist diese PIO in GB nicht mehr verpflichtet, ein Duplikat des Passes anhand der Angaben in ihrer Datenbank auszustellen. Ein EU-PIO muss ein Duplikat ausstellen. Im Rahmen des NI-Protokolls wird NI jedoch weiterhin als Mitgliedstaat für die Zwecke der Gesetzgebung zum Ausweis von Equiden behandelt, so dass die frühere Anforderung für NI weiterhin gilt.