====== Schafe/Ziegen - Ohrmarkenbestellung ====== **Kosten der Ohrmarken/Transponderohrmarken/Bolus mit Transponder** Alle ausgewiesenen Kosten / Erstattungen verstehen sich netto, zzgl. MwSt. ===== Kennzeichnung ===== Schafe/Ziegen sind spätestens im Alter von 9 Monaten ** oder ** vor dem Verbringen aus dem Geburtsbetrieb wie folgt zu kennzeichnen: **B = Bestandsohrmarken** Für Tiere, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Deutschland geschlachtet werden sollen, ist die vereinfachte Kennzeichnung mit einer Bestandsohrmarke (einfache weiße Ohrmarke mit dem Aufdruck DE + Kfz-Kennzeichen + die 7 letzten Stellen der Registriernummer des Betriebes) zulässig. **S = Serienohrmarken zur individuellen Kennzeichnung** Alle anderen Schafe/Ziegen sind mit einer individuellen Nummer zu markieren (gelbe Doppelohrmarke mit DE + 01 + 10-stelliger Nummer), wobei für ab dem 01.01.2010 geborene Schafe/Ziegen eine der individuellen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit identischer Nummer zu ersetzen ist (elektronische Ohrmarke oder Bolus). Über das Symbol {{:vit_extern:system:vitportal:tkz:bilder:vorgaenge:tkz.png?nolink&30}} wird Ihnen ein ** Bild ** des Kennzeichnungsmediums zur Orientierung angezeigt. ===== Hinweise zum Bestellverfahren ===== Bitte beachten Sie, dass Sie nur den jeweiligen Jahresbedarf als Höchstmenge an Ohrmarken bestellen können und Sie jeweils nur eine Bestellung je Jahr vornehmen sollten. Jeder Bestell- und Versandvorgang - auch kleiner Ohrmarkenmengen - verursacht erhebliche Kosten, die von der Gesamtheit aller Schaf- /Ziegenhalter über deren Beitrag zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse zu tragen sind. Denken Sie an eine rechtzeitige Bestellung, da zwischen Bestellung und Auslieferung an Sie mindestens zwei Wochen vergehen können. ** maximale Jahresmenge ** berechnet sich wie folgt: * Anzahl der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Schafe/Ziegen über 9 Monate x 3 Wenn mehr Kennzeichnungsmedien als auf Grund der gemeldeten Tierzahl zulässig bestellt werden, so wird zunächst die Menge an Serienkennzeichen, danach die Menge an Bestandskennzeichen gekürzt. Maßgeblich dafür ist die zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Bestellung bei ** vit ** bekannte Tierzahl. Eine Bestellung kann erst dann ausgeführt werden, wenn die ** Melde- und Beitragspflicht ** zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfüllt ist. Bitte beachten Sie, dass zum Einziehen von unterschiedlichen Ohrmarken-Typen auch unterschiedliche Ohrmarkenzangen verwendet werden müssen und für die orale Eingabe des Bolus zusätzlich ein Eingabegerät notwendig ist. ===== Beihilfe-Antrag ===== Eine Beihilfe für die Beschaffung von Kennzeichnungsmedien zur amtlichen Tierkennzeichnung wird nur gewährt, wenn dies die jeweils aktuelle Beihilfe-Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) vorsieht. Diese beträgt * 65% der Kosten für Rinderohrmarken zur Kälberkennzeichnung (zu Grunde gelegt werden die Kosten für amtlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmittel, d.h. Kostenanteile, die auf Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entfallen, werden in vollem Umfang von der TSK übernommen. Damit werden die Mehrkosten für die derzeit in Niedersachsen und Bremen verwendeten BVD-Stanzohrmarken gegenüber den bis 2010 verwendeten Doppelohrmarken vollständig von der TSK bezahlt) * 65% der Kosten für Rinder-Ersatzohrmarken * 65% der Kosten für Kennzeichnungsmedien zur Schaf- und Ziegenkennzeichnung (Erst- und Ersatzkennzeichnung) * 65% der Kosten für Schweineohrmarken Für die Kennzeichnung von ** Equiden ** (Pferde, Esel, Zebra, Kreuzungen) wird von der TSK seit dem 01.01.2017 ** keine Beihilfe ** für Transponder mehr gewährt. **Bitte beachten Sie: ** * Ein Antrag auf Beihilfe ist ** vor ** Beginn einer Maßnahme zu stellen, d.h. ** vor oder in Verbindung ** mit der Bestellung von Kennzeichnungsmedien. * Ein einmal gestellter Beihilfeantrag gilt für ** alle Kennzeichnungsmedien ** , sofern dafür von der TSK eine Beihilfe gewährt wird. * Ohne Beihilfeantrag sind vom Tierhalter die Kosten zu ** 100 % ** zu tragen. * Ein nachträglich gestellter Antrag führt ** nicht ** zur nachträglichen Gewährung einer Beihilfe. ===== Bestellung ===== Zum Speichern der Bestellung verwenden Sie den {{:vit_extern:system:vitportal:tkz:bilder:vorgaenge:2019-10-22_08_41_00-bestellen.png?nolink&120}} Knopf. Wenn Sie die Seite vorher verlassen oder über die Menüauswahl zu einer anderen Seite wechseln, ist Ihre Bestellung NICHT gespeichert. Solange Ihre Bestellung noch nicht übernommen wurde (siehe nachfolgenden Hinweis), können Sie eine bereits gespeicherte Bestellung noch ändern über den {{:vit_extern:system:vitportal:tkz:bilder:vorgaenge:2019-10-22_08_44_00-loeschen.png?nolink&120}} Knopf auch rückgängig machen. **Fehlermeldungen:** Es liegt bereits eine Bestellung vor, die bearbeitet wird. Sie haben am ** Vortag ** bereits eine Bestellung erfasst, die von ** vit ** jeweils um Mitternacht (Mo. - Fr.) in den Bearbeitungsbestand übernommen wurde. Hier wird sie zeitnah geprüft und 1x wöchentlich (im Allgemeinen am Dienstag) in einem automatisierten Verfahren zugeteilt. Sollten Sie noch Änderungen an der Bestellung vornehmen wollen, dann nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt unter 04231-955-633 mit ** vit ** auf. Wir werden Ihre Bestellung dann ggf. wieder aus dem Bearbeitungsbestand entfernen, so dass Sie eine neue Bestellung abgeben können. **Warnmeldungen: ** Zu der angegebenen Registriernummer ist keine Schaf- oder Ziegenhaltung gemeldet. Prüfen Sie zunächst, ob Sie sich mit ** der ** Registriernummer angemeldet haben, unter der die Schaf- oder Ziegenhaltung registriert ist. Oder war es doch die Registriernummer, unter der Sie Förderanträge stellen? - Oder gibt es für unterschiedliche Tierhaltungen mehrere Registriernummern? Sollte die Registriernummer korrekt sein, dann wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Unter Umständen ist Ihre Schaf- oder Ziegenhaltung noch nicht (oder nicht mehr) registriert.