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Rind - Ohrmarkenbestellung

BVD-Kuverts

Bis zu einer Bestellmenge von 100 Ohrmarken ist die Standardmenge an Kuverts identisch mit der Anzahl bestellter Ohrmarken. Somit könnten Sie jede Ohrstanzprobe einzeln mit einem vorbereiteten Kuvert an das Untersuchungslabor einschicken.

Bekommen Sie mehr als 100 Ohrmarken, so erhalten Sie maximal 100 BVD-Kuverts pro Jah r Damit können Sie - bei gleichmäßiger Verteilung von Abkalbungen über das gesamte Jahr - 2 x je Woche Proben mit den verfügbaren Kuverts absenden. Allerdings können Sie in jedem Kuvert die Ohrstanzproben inklusive der Probenbegleitkarten von bis zu 7 Kälbern gleichzeitig verschicken. Sie sollten daher die anfallenden Proben für einen Versand 2x je Woche sammeln und nur die unbedingt notwendige Anzahl Kuverts verwenden. Portokosten für den Versand der Proben fallen erst mit dem Versand an - nicht schon mit der Bereitstellung der Kuverts. Diese Kosten werden von der Nds. TSK erstattet, allerdings aus Ihren Tierhalterbeiträgen finanziert. Bestellen und verwenden Sie daher bitte nur die unbedingt notwendige Anzahl. Haben Sie aus vorherigen Bestellungen noch Kuverts übrig, so sollten Sie diese weiter benutzen. Sie können auch eine geringere Anzahl als die Standardmenge bestellen oder ganz auf eine Lieferung verzichten. Beihilfe-Antrag Eine Beihilfe für die Beschaffung von Kennzeichnungsmedien zur amtlichen Tierkennzeichnung wird nur gewährt, wenn dies die jeweils aktuelle Beihilfe-Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) vorsieht. Diese beträgt

  • 65% der Kosten für Rinderohrmarken zur Kälberkennzeichnung (zu Grunde gelegt werden die Kosten für amtlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmittel, d.h. Kostenanteile, die auf Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entfallen, werden in vollem Umfang von der TSK übernommen. Damit werden die Mehrkosten für die derzeit in Niedersachsen und Bremen verwendeten BVD-Stanzohrmarken gegenüber den bis 2010 verwendeten Doppelohrmarken vollständig von der TSK bezahlt)
  • 65% der Kosten für Rinder-Ersatzohrmarken
  • 65 % der Kosten für Kennzeichnungsmedien zur Schaf- und Ziegenkennzeichnung (Erst- und Ersatzkennzeichnung)
  • 65 % der Kosten für Schweineohrmarken

Für die Kennzeichnung von Equiden (Pferde, Esel, Zebra, Kreuzungen) wird von der TSK ab dem 01.01.2017 keine Beihilfe für Transponder mehr gewährt. Bitte beachten Sie:

  • Ein Antrag auf Beihilfe ist vor Beginn einer Maßnahme zu stellen, d.h. vor oder in Verbindung mit der der Bestellung von Kennzeichnungsmedien.
  • Ein einmal gestellter Beihilfeantrag gilt für das jeweilige Kennzeichnungsmedien , sofern dafür von der TSK eine Beihilfe gewährt wird.
  • Ohne Beihilfeantrag sind vom Tierhalter die Kosten zu 100 % zu tragen.
  • Ein nachträglich gestellter Antrag führt nicht zur nachträglichen Gewährung einer Beihilfe.