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Beihilfeantrag - Antragstellung

Beihilfe-Antrag

Eine Beihilfe für die Beschaffung von Kennzeichnungsmedien zur amtlichen Tierkennzeichnung wird nur gewährt, wenn dies die jeweils aktuelle Beihilfe-Satzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) vorsieht. Diese beträgt

  • 65 % der Kosten für Rinderohrmarken zur Kälberkennzeichnung (zu Grunde gelegt werden die Kosten für amtlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmittel, d.h. Kostenanteile, die auf Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entfallen, werden in vollem Umfang von der TSK übernommen. Damit werden die Mehrkosten für die derzeit in Niedersachsen und Bremen verwendeten BVD-Stanzohrmarken gegenüber den bis 2010 verwendeten Doppelohrmarken vollständig von der TSK bezahlt)
  • 65 % der Kosten für Rinder-Ersatzohrmarken
  • 65 % der Kosten für Kennzeichnungsmedien zur Schaf- und Ziegenkennzeichnung (Erst- und Ersatzkennzeichnung)
  • 65 % der Kosten für Schweineohrmarken

Für die Kennzeichnung von Equiden (Pferde, Esel, Zebra, Kreuzungen) wird von der TSK seit dem 01.01.2017 keine Beihilfe mehr gewährt. Damit müssen die Transponderkosten sowie die Kosten für deren Zuteilung und Versand vom Tierhalter getragen werden.

Bitte beachten Sie:

  • Ein Antrag auf Beihilfe ist vor Beginn einer Maßnahme zu stellen, d.h. vor oder in Verbindung mit der Bestellung von Kennzeichnungsmedien.
  • Ohne Beihilfeantrag sind vom Tierhalter die Kosten zu 100 % zu tragen.
  • Ein nachträglich gestellter Antrag führt nicht zur nachträglichen Gewährung einer Beihilfe.